Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Gestellung von Abfallcontainern und die Entsorgung von Abfällen 2019 (AGA 2019) AGA 2019 (Stand
29.05.2019)
Präambel
1Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL) e.V., der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse), die
Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV) und der Verband
Deutscher Metallhändler e.V. (VDM) empfehlen den ihren Mitgliedsorganisationen angeschlossenen
Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur
Verwendung im Geschäftsverkehr. 2Die Verwendung anderer Vertragsbedingungen bleibt unbenommen. 3Die
Vertragsbedingungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) 1Ein Container im
Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart
her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Soll der Container besondere Qualifikationen
vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom
Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen
ist der Besteller des Containers.
(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der
Containerdienst und/oder das Entsorgungsunternehmen.
(4) 1Die wesentlichen Vertragspflichten des
Auftragnehmers ergeben sich aus §§ 2 bis 5 und 7 dieser Bedingungen. 2Dies sind die Verpflichtungen,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3Auch die Mitwirkungspflichten
des Auftraggebers in §§ 4, 5 und 7 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
§ 2
Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur
Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für
die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der
vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer
vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder
dergleichen).
(2) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die
ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden
Abladestelle.
(3) Erweist sich eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des
beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419
HGB.
§ 3 Bereitstellung und Abholung des Containers
(1) 1Der Auftragnehmer holt
den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. 2Entstehen bei der Abholung des Containers aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom
Auftraggeber zu erstatten.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur
Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis
zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener
Aufwendungen zu verlangen.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung
und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen
unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(4) 1In allen anderen
Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung des
Auftragnehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 2Diese Begrenzung entfällt bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 4 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten
betreffend Bodenverhältnisse
(1) 1Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten
Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. 2Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der
Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§
32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrages gestatten. 3Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und bei Vertragsabschluss, spätestens
aber rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes dem Auftraggeber alle relevanten Gerätedaten des verwendeten
Fahrzeugs, wie zulässige Gesamtmasse, auftretende Rad- und Stützdrücke, insbesondere die individuell
auftretenden Stützdrücke des Lastmoments bei vollbeladendem Container und die daraus resultierenden
Bodenbelastungen sowie die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit mitzuteilen. 4Erforderlichenfalls
sind Lastabtragplatten (Unterlegplatten) zu verwenden. 5Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
(2)
1Der Auftraggeber hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der
Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese
entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem
Risikobereich stammen. 2Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für den
Auftragnehmer erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu
beurteilen. 3Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw.
Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. 4Unter Beachtung des
Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur
Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit
oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der
Bodenverhältnisse vorliegen. 5Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung
der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
(3) 1Der
Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. 2Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. 3Kann dem
Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung
entsprechend § 254 BGB. 4Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund
Verkehrssicherungspflichten.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten
Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden,
insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.
(5) 1Dem Auftragnehmer obliegt die
Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche,
soweit nichts anderes vereinbart wird. 2Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Kosten und
Aufwendungen hat der Auftraggeber zu ersetzen.
§ 5 Absicherung des Containers im
Straßenraum
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet insbesondere die nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen
Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers
(z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(2) 1Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand
des Containers. 2Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer
für den daraus entstehenden Schaden. 2Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. 3§
254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung des Containers
1Der Container darf nur bis
zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers
und nicht einseitig beladen werden. 2Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen
des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige
Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. 3Der Auftragnehmer hat auch sonstige
geeignete Hinweise zu geben, die ihm bezüglich des Be- und Entladens des Containers typischerweise
bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
§ 7 Befüllung des
Containers
(1) 1In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle
eingefüllt werden. 2Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container
eingefüllten Stoffe verantwortlich. 3Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 4Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet
sich,
- die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie
den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und
- dies dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss
mitzuteilen sowie
- die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B.
Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der
Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle
Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen.
2Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
(4)
1Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der
Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. 2Können diese
Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden,
so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen
als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. 3Kann das Einvernehmen nicht
unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder
- den
Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,
- die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise
zwischen zu lagern oder
- die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu
verbringen.
4Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst
später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. 5Der
Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. 6Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des
Transportfahrzeuges.
(5) 1Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen
oder Dritten, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu
überlassen. 2Auch eine Untervermietung der Container ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform
nicht zulässig.
(6) Abweichend von vorstehendem Absatz (5) ist der Auftraggeber im Falle
vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch
den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den
geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch den
Auftragnehmer bereit zu halten.
§ 8 Haftung
(1) Für Verträge, die ausschließlich
die Containergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben,
ist die Haftung des Auftragnehmers bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes nach diesen
Vorschriften begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust
gegangenen Gutes.
(2) Für Verträge, die eine Containergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung von
Abfällen zum Gegenstand haben, haftet der Auftragnehmer für leicht fahrlässig verursachte Sach- und
Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) 1Die Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. 2Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder
seine Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handeln.
(4) 1Schadensersatzansprüche, die allein die
Beförderung der vertragsgegenständlichen Abfälle betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der
Abfälle. 2Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach
6 Monaten. 3Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen
verjähren innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung. 4Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichterbringung
garantierter Leistungen sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
(1) 1Die Rechnungen des
Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes
vereinbart ist. 2Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags
Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom
Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt
wird.
(2) 1Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf,
spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
2Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.
(3)
1Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der
Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. 2Für
den Verzug dieser Ansprüche gilt § 9 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. 3Gegen Ansprüche
aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter
Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 10
Datenschutz
(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden
von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der
jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall-
und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen
Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
(2) 1Unter
anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des
Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der
Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte
Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. 2Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer
vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen
Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und
des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten.
3Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten
kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern
ausüben. 4Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen
jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit
entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber
weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. 5Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
(3) 1Die Daten werden
für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher
Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige
Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten
umgehend vernichten bzw. löschen.
(4) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene
jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu
ersuchen.
(5) 1Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner
personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der
Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der
Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der
o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. 2Zudem steht dem
Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. 3Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus
Art. 15-23 EU-DSGVO.
(6) 1Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht
rechtmäßig erfolgt. 2Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten:
[Kontaktdaten der jeweils zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit]
(7)
1Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container
eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und
Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre
jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder
anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. 2Ist der Auftraggeber selbst Betroffener
im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt.
3Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer
Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder
gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber.
4Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung
datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
§
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1Erfüllungsort und Gerichtsstand
auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
2Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. 3Das gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
§ 12 Salvatorische Klausel
1Bei Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. 2Die Vertragsparteien sind in
diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich
gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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